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Ausbildung befähigte Person Zurrmittel

 

 

Zurrmittel wie Zurrgurte, Zurrketten oder Zurrseile sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Für Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV und § 10 BetrSichV). Die in der VDI Richtlinie 2700 Blatt 3.1 enthaltenen Hinweise auf Art, Umfang und Fristen der Prüfungen entsprechen den Regeln der Technik.

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Wir führen Ausbildungen zur befähigten Person (Sachkundigen) für Zurrmittel BGR500 bundesweit durch und unterstützen Sie beim Aufbau einer firmeneigenen Datenbank.

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