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Grundlagen
Berufskraftfahrer-Weiterbildung nach dem BKrFQG
Fahrerinnen und Fahrer, die eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, sind grundsätzlich 5 Jahre nach dem Erwerb der Qualifikation zur Vorlage ihrer ersten Weiterbildungen verpflichtet. Um diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für die Weiterbildung an den Termin der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, besteht für die erste Weiterbildungen die Möglichkeit, die Frist von 5 Jahren einmalig um 2 Jahre zu verkürzen oder zu verlängern.
Fahrer und Fahrerinnen, die keine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation absolvieren müssen, sind grundsätzlich innerhalb der folgenden Fristen zur ersten Weiterbildung verpflichtet:
Fahrerinnen / Fahrer von Bussen bis zum 10. September 2013 und
Fahrerinnen / Fahrer von Lkw bis zum 10. September 2014.
Hier finden Sie einen Weiterbildungsrechner.
Um auch diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für die Weiterbildung an den Termin der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, ist auch hier für die erste Weiterbildung eine Übergangsregelung getroffen worden. Den Nachweis über die Weiterbildung muss dieser Personenkreis spätestens zu folgenden Terminen vorlegen:
Fahrerinnen / Fahrer von Bussen bis zum 9. September 2015 und
Fahrerinnen / Fahrer von Lkw bis zum 9. September 2016.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Bus- bzw. Lkw-Klasse zwischen dem 10. September 2013/2014 und dem 9. September 2015/2016 endet.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Sie betrifft alle Fahrerinnen und Fahrer, d.h. von der Weiterbildung ist sowohl der Personenkreis betroffen, der die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erworben hat als auch der Personenkreis, für den aufgrund des (frühzeitigen) Erwerbs der Führerscheinklasse für Busse und/oder LKW vor den Stichtagen keine Pflicht zur Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation besteht (siehe Ausnahme Grundqualifikation).
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit mindestens 35 Unterrichtsstunden (zu je 60 Minuten) in den anerkannten Ausbildungsstätten. Sie kann speziell für den Güterkraft- oder den Busverkehr oder gleichzeitig für beide Bereiche (abhängig vom Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse/n der Teilnehmer) durchgeführt werden. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne “Blöcke“ aufgeteilt werden. Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an den einzelnen Weiterbildungsblöcken ist durch Teilbescheinigung nachzuweisen. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Ihr Nutzen:
- Sie erwerben alle Bescheinigungen für den Eintrag der Kennzahl 95 in Ihren Kartenführerschein.
- Sie sichern sich dadurch frühzeitig einen Lehrgangsplatz.
- Sie verfügen frühzeitig über neuestes Wissen
Wir führen Berufskraftfahrer-Weiterbildungen bundesweit durch.
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