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Förderprogramme

 



Informationen zur Förderperiode 2012

Wichtiger Hinweis:
Die Antragsfrist zur Förderperiode 2012 (De-minimis) beginnt am 01.10.2011 und endet am 28.02.2012. (Die Anträge müssen bis zum 28.02.2012 beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen sein.) Beantragte Maßnahmen können begonnen werden, nachdem der vollständige Antrag beim BAG eingegangen ist, frühestens jedoch ab dem 01.01.2012. Was wird gefördert? Wie wird gefördert? Wie hoch ist die Förderung? Nachweis der Haltereigenschaft In welchem Zeitraum können Anträge gestellt werden?

Was ist zu tun um eine Zuwendung zu erhalten?

Fördermittel müssen Sie beim Bundesamt für Güterverkehr beantragen. Die erforderlichen Unterlagen bieten wir weiter unten zum Download an. Auf Wunsch senden wir die Unterlagen auch auf dem Postwege zu, sofern kein Internetzugang oder keine Möglichkeit zum Ausdruck der Unterlagen besteht. Alternativ können Sie die "Elektronische Antragstellung" nutzen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. (Maßgeblich ist das Datum, zu dem der Antrag der Bewilligungsbehörde vollständig vorliegt.) Fehlen Unterlagen, die zur Begründung des Antrags erforderlich sind, fordert das Bundesamt diese unter Fristsetzung beim Antragsteller an. Gehen die Unterlagen nicht innerhalb der Frist beim Bundesamt ein, kann die Bewilligung einer Zuwendung versagt werden.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Zuwendung darf erst ausgezahlt werden, wenn die Maßnahme durchgeführt und bezahlt wurde. Zum Nachweis müssen Unterlagen beim Bundesamt auf einem Vordruck (Verwendungsnachweis) eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis muss dem Bundesamt bis spätestens 31. März 2012 vorliegen.
Nachfolgend stehen Ihnen Unterlagen zum Download zur Verfügung:
Merkblatt „De-minimis“ (PDF, 45 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Ausfüllanleitung "De-minimis" (PDF, 153 KB, Datei ist nicht barrierefrei)Tipps und Hinweise
Anlage 1 "De-minimis-Erklärung" (PDF, 288 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
(nur bei separater Anforderung verwenden)
Liste "Förderfähige Maßnahmen" (PDF, 22 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Branchenverzeichnis (PDF, 40 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten" (PDF, 30 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Merkblatt „Definition Fördermaßnahme“ (PDF, 24 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I (PDF, 198 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Hinweis: Sämtliche Unterlagen bitte möglichst per Computer ausfüllen. Drucken Sie die ausgefüllten Vordrucke und Formulare danach aus und unterschreiben Sie diese an den entsprechend gekennzeichneten Stellen. Anträge können -wirksam- derzeit nur ausschließlich in Papierform gestellt werden. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist unwirksam.

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Förderprogramms De-minimis können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse zu folgenden Maßnahmearten (bis zum jeweils angegebenen Betrag je Maßnahme) erhalten:je fahrzeugbezogene Maßnahme bis zu 3.600 Euro(z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen)je personenbezogene Maßnahme bis zu 1.400 Euro(z.B. Kosten der Sicherheitsausstattung/Berufskleidung des Fahr-/Ladepersonals/Disponenten)je Maßnahme zur Effizienzsteigerung bis zu 2.500 Euro(z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen EG-Kontrollgerätes)
Zum Begriff „Fördermaßnahme“ siehe auch Merkblatt „Definition Fördermaßnahme“ (PDF, 103 KB, Datei ist nicht barrierefrei)



Wie wird gefördert?

Zunächst ist ein form- und fristgerechter vollständiger Antrag erforderlich. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde (BAG) erfolgt ggf. eine Budgetzusage (in Form eines Zuwendungsbescheides auf der Grundlage des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages). Der Antragsteller kann im Rahmen des zugesagten Budgets förderfähige Maßnahmen nach Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie durchführen. (Es gelten die dort unter Ziffer 6.1 genannten maßnahmenbezogenen Förderhöchstbeträge. Eine konkrete Benennung der vorgesehenen Maßnahmen bei Antragstellung ist nicht erforderlich.)
Wichtig: Die Auszahlung einer Förderung kann erst danach in einem 2. Schritt durch die form- und fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) eingeleitet werden.



Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm De-minimis erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem Fördersatz von bis zu 2.000 Euro, multipliziert mit der Anzahl der (zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen verkehrsrechtlich zugelassenen) berücksichtigungsfähigen Fahrzeuge, höchstens jedoch 33.000 Euro.
Hinsichtlich der Berechnung des möglichen Zuwendungsbetrages beachten Sie bitte auch das Merkblatt zu diesem Förderprogramm.
Hinweis: Bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages werden Fahrzeuge, die dem Antragsteller zwar aufgrund einer Nutzungsvereinbarung (wie z.B. Miete/ Leasing) zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht auf diesen zugelassen sind, nicht berücksichtigt.



Nachweis der Haltereigenschaft

Es werden folgende Unterlagen (in Kopie) zum Nachweis der Haltereigenschaft bei berücksichtigungsfähigen schweren Nutzfahrzeugen anerkannt:Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde -oder- Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) -oder- Fahrzeugaufstellung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers -oder- Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer
Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I(PDF, 198 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Aus den o.g. fahrzeugbezogenen Nachweisen muss Folgendes ersichtlich sein:amtliches Kennzeichenzulässiges Gesamtgewicht (mindestens 12 Tonnen)Fahrzeugart (keine Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen)Tag der ZulassungFahrzeughalterSoweit ein Halternachweis nicht erbracht wird, kann alternativ auch das Eigentum an einem schweren Nutzfahrzeug nachgewiesen werden. Dies ist durch entsprechende Nachweise aus dem Anlagevermögen, durch Kaufvertragsurkunden oder durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren.
Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen soll der Nachweis- unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen- möglichst in Listenform erfolgen.

Hinweis: Nicht als Nachweis zugelassen sind Mautaufstellungen und Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber.



In welchem Zeitraum können Anträge gestellt werden?

Anträge zur Förderperiode 2012 können ab dem 01.Oktober.2011 und bis zum 28.Februar 2012 gestellt werden. Gerne können Sie hierzu auch unsere "Elektronische Antragstellung" nutzen. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr.


Hier finden Sie entsprechende Anträge beim Bundesamt für Güterverkehr!


Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm "De-minimis":

Was ist unter dem Begriff "obligatorisch" bzw. " überobligatorisch" im Zusammenhang mit fahrzeugbezogenen Maßnahmen und Wartung zu verstehen?
Alle Ausstattungsmerkmale, die über der zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges erforderlichen (das heißt gesetzlich vorgeschriebenen) Grundausstattung hinaus gehen, sind als überobligatorisch anzusehen. Besteht z. B. zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gesetzliche Nachrüstungspflicht, so wäre eine entsprechende Maßnahme als obligatorisch einzustufen.
Wartungsmaßnahmen sind als überobligatorisch anzusehen, wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Zutreffendenfalls können diese Maßnahmen jedoch nur im Rahmen eines Wartungsvertrages gefördert werden.

Ich möchte eine Maßnahme durchführen, die in der Anlage zu Ziffer 2 der "De-minimis"-Förderrichtlinie nicht namentlich aufgeführt ist. Bedeutet dies, dass die Maßnahme nicht förderfähig ist?
Die Maßnahme muss sich einer der in der Anlage zur Förderrichtlinie (Spalte 1) aufgeführten Maßnahmen zuordnen lassen. Die Erläuterungen der Maßnahmen (Spalte 2) sind lediglich beispielhaft, die Aufzählung ist nicht abschließend.
Sofern Sie nicht sicher sind, ob die beabsichtigte Maßnahme förderfähig ist, können Sie sich mit Ihrer Frage vorab telefonisch unter 0221 5776 -2699 oder per Mail unter der Adresse Info.Foerderprogramme@bag.bund.de an das BAG wenden.

Unter den förderfähigen Effizienzsteigerungsmaßnahmen werden verschiedene Kostenpositionen für Telematiklösungen genannt. Ist die Fahrzeugtelematik ebenfalls förderfähig?
Die Fahrzeugtelematik ist als fahrzeugbezogene Maßnahme "Fahrerassistenzsystem" mit bis zu 3.600 EURO je Einzelmaßnahme förderfähig.
(Im Unternehmen installierte Telematiklösungen -Disponentenarbeitsplätze- sind mit bis zu 2.500 EURO als Maßnahme zur Effizienzsteigerung förderfähig.)
Die Fahrzeuggeräte sind im Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung) unter "Fahrerassistenzsysteme" hinsichtlich Kosten und Anzahl zu erfassen.
(Der im Unternehmen verbleibende Teil der Telematiklösung -z. B. Hard- und Software für den Disponentenarbeitsplatz- ist unter "Telematiksysteme" bei den Effizienzsteigerungsmaßnahmen zu erfassen.)

Sind (GSM-) Kommunikationskosten im Zusammenhang mit Telematiklösungen förderfähig?
Nach der Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie "De-minimis" sind auch die laufenden Kosten für die Inanspruchnahme von Telematiklösungen förderfähig. Dies beinhaltet auch die Kommunikationskosten. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Effizienzsteigerung.

Ich möchte eine Baumaßnahme (z.B. Ölabscheider, Waschanlage, begehbare Brücke) durchführen. Ist dies förderfähig?
Nein,
Baumaßnahmen sind nicht förderfähig. Der Maßnahmenkatalog (Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie) ist in dieser Hinsicht abschließend. Förderfähig sind nur fahrzeugbezogene Maßnahmen (mit konkretem Bezug zu einem Fahrzeug), personenbezogene Maßnahmen, sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung.

Sind Dachplanenhubeinrichtungen (Luftschläuche) förderfähig?
Dachplanenhubeinrichtungen sind als "überobligatorische Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug" im Sinne der Anlage zu Ziffer 2 der Richtlinie zur Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen - eingeordnet. Das heißt, die Anschaffung dieser Sicherheitseinrichtung ist grundsätzlich förderfähig.

Ich habe bereits Fördermittel für die Anschaffung emissionsarmer Lkw aus dem Förderprogramm der KfW (sog. Innovationsprogramm) erhalten. Welche Auswirkungen hat dies auf das "De-minimis"-Förderprogramm?
Das Förderprogramm zur Anschaffung emissionsarmer schwerer Lkw ist keine "De-minimis"-Beihilfe. Diese Fördermittel wirken sich daher auch nicht mindernd auf den "De-minimis"-Förderhöchstbetrag aus.

Ist es möglich, an einem Fahrzeug mehrere fahrzeugbezogene Maßnahmen durchzuführen?
Grundsätzlich ja, sofern es sich um unterschiedliche fahrzeugbezogene Maßnahmen handelt. In diesem Fall ist jede Einzelmaßnahme bis zum Höchstbetrag von 3.600 Euro förderfähig.
Die Förderung kann jedoch nur bis zum Förderhöchstbetrag (abhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Fahrzeuge) gewährt werden.

Gemäß der Förderrichtlinie werden einzelne Maßnahmen bezuschusst. Wie ist der Begriff "Maßnahme" in diesem Zusammenhang zu deuten?
Eine fahrzeugbezogene Maßnahme bezieht sich nach Art und Umfang auf ein Einzelfahrzeug. So sind beispielsweise alle für ein Fahrzeug benötigten Zurrgurte und Zurrwinden als eine Maßnahme anzusehen (Maßnahme = optimale Ladungssicherung).
Eine personenbezogene Maßnahme bezieht sich nach Art und Umfang auf einen Beschäftigen (bzw. eine Beschäftigte). Als eine Maßnahme zählt hier beispielsweise die komplette Ausstattung eines Kraftfahrers/einer Kraftfahrerin mit Berufskleidung.
Eine Maßnahme zur Effizienzsteigerung bezieht sich auf das antragstellende Unternehmen selbst. Ein Beispiel wäre hier die Anschaffung einer Unternehmenstelematik (Disponenntenarbeitsplatz).

Können überobligatorische Wartungsmaßnahmen auch gefördert werden, wenn sie im eigenen Betrieb durch eigenes Personal durchgeführt werden?
Nein
, diese Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie im Rahmen eines externen Wartungsvertrages durchgeführt werden.

Mit welchem Anteil wird die beantragte Maßnahme maximal gefördert?
Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Es handelt sich um eine Anteilfinanzierung mit einer Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz (hier: 90 Prozent). Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der individuellen Bemessungsgrundlage noch ein ausreichender Betrag für eine "Vollfinanzierung" zur Verfügung steht.

Warum ist eine Vollfinanzierung nicht möglich?
Eine Vollfinanzierung von Maßnahmen darf nur erfolgen, wenn die Zuwendungsempfänger an den geförderten Maßnahmen kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben. Beim "De minimis" – Förderprogramm sind die förderfähigen Maßnahmen teilweise auch im wirtschaftlichen Interesse der Zuwendungsempfänger.

Wie hoch ist der Fördersatz je schwerem Nutzfahrzeug?
Der Fördersatz je berücksichtigungsfähigem schwerem Nutzfahrzeug beträgt bis zu 2.000 Euro (höchstens 33.000 Euro je antragstellendes Unternehmen).

Ist im Rahmen der Effizienzsteigerungsmaßnahmen die Anschaffung eines Notebooks (mobiles Büro) für die Anbindung an Kommunikationsplattformen/ Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik förderfähig?
Laptops/Notebooks sind nur förderfähig, wenn sie über eine Sprachsteuerung verfügen und Bildschirm und Tastatur nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor aktiviert werden können. Während der Fahrt gilt: Bildschirm schaltet sich selbständig aus oder ist in einer "Schlafstellung" (Bildschirmschoner etc.), die Tastatur ist nicht funktionsfähig.
Etwaige eingehende Nachrichten dürfen nur mittels Sprache abgerufen bzw. beantwortet werden können.

Ist eine Nachrüstung von Fahrzeugen der Schadstoffklasse EURO-5 mit Systemen zur Reduzierung des Partikelausstoßes als Partikelminderungssystem förderfähig?
"Eine Anerkennung von EEV-Nachrüstungslösungen als Partikelminderungssystem ist nicht möglich, da die Straßenverkehrszulassungsordnung neben den dort definierten Partikelminderungsklassen PMK 0 bis PMK 2 für schwere Nutzfahrzeuge keine weiteren Partikelminderungsklassen vorsieht. Diese Systeme sind daher nicht förderfähig."

Nach dem Wortlaut der Nummer 3.1 der Förderrichtlinien "De-minimis" und "Aus- und Weiterbildung" muss das antragsberechtigte Unternehmen Halter oder Eigentümer von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Welche Voraussetzungen müssen diese Fahrzeuge erfüllen?
Das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) muss mindestens 12 t betragen und die Fahrzeuge müssen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sein.
Sofern beispielsweise sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Unimogs oder Traktoren nicht ausschliesslich zur Güterbeförderung dienen, gelten sie auch nicht als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinien.

Welche Auswirkungen hat es, wenn der Antragsteller nicht alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum umsetzt?
Fördermittel werden nur für bewilligte Maßnahmen ausgezahlt, die im Bewilligungszeitraum (i.d.R. das Kalenderjahr, bei Ausbildungen Dauer der Ausbildung) auch tatsächlich durchgeführt wurden. Bewilligte Maßnahmen, die nicht bzw. nicht im entsprechenden Zeitraum abgeschlossen sind, werden auch nicht gefördert.

Ist es zulässig, die Zuwendungen auch für Ausrüstungen von Fahrzeugen zu nutzen, die nach dem Stichtag 31.10.des Vorjahres (ab Förderperiode 2012 gilt hier der 30.09.) erworben wurden?
Das ist grundsätzlich möglich, soweit die Verträge zum Kauf des Ausrüstungsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung erst nach Eingang des vollständigen Antrags beim Bundesamt und innerhalb des Bewilligungszeitraums geschlossen und kostenmäßig abgegrenzt werden können.

Können beim Kauf eines Neufahrzeuges auch Produkte gefördert werden, die nicht zur Grundausstattung gehören?
Sofern das Eigentum an der Sonderausstattung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erworben wird und es sich um eine förderfähige Maßnahme / Anschaffung handelt, ist eine Förderung möglich, wenn die Ausgaben für die Sonderausstattung des Fahrzeuges im Einzelnen auf der Rechnung des Fahrzeugherstellers oder in einer Anlage zur Rechnung ausgewiesen sind (Nettokosten abzgl. der Umsatzsteuer).

Ich bin Mieter bzw. Leasingnehmer von schweren Nutzfahrzeugen im Sinne der Förderrrichtlinie "De-minimis". Sind die angemieteten bzw. geleasten Nutzfahrzeuge bei der Berechnung meines Förderhöchstbetrags berücksichtigungsfähig?
Nein
. Das antragstellende Unternehmen hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, die im Antragsvordruck angegeben werden, entweder im Eigentum dieses Unternehmens stehen, oder die Fahrzeuge auf das antragstellende Unternehmen als Halter zugelassen sind. Maßgeblich für den Nachweis der Haltereigenschaft ist die Eintragung in den Zulassungsbescheinigungen.
Änderungen von Angaben zum Halter eines Kraftfahrzeugs sind der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unverzüglich mitzuteilen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der in den Zulassungsbescheinigungen eingetragene Halter auch der tatsächliche Halter des Fahrzeugs ist.
Ausnahmsweise wurden für das Förderjahr 2009 auch Fahrzeuge bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags berücksichtigt, die das antragstellende Unternehmen lediglich aufgrund einer Nutzungsvereinbarung (Leasing etc.) mit einem als Halter eingetragenen Dritten nutzen konnte. Diese Regelung gilt seit der Förderperiode 2010 jedoch nicht mehr.
Eine Anrechnung von Fahrzeugen bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages, die weder im Eigentum des antragstellenden Unternehmens stehen, noch auf dieses Unternehmen als Halter zugelassen sind, kann daher nicht erfolgen.

Wie lässt sich der Förderhöchstbetrag je Unternehmen ermitteln?
Der Förderhöchstbetrag je Unternehmen ergibt sich aus dem Fördersatz (bis zu 2.000 Euro je berücksichtigungsfähiges Fahrzeug), multipliziert mit der Anzahl der zum 30. September (Förderperiode 2011 = 31.10.) des der Antragstellung vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge, höchstens jedoch 33.000 Euro.

Ich möchte einen grundsätzlich förderfähigen Vertrag abschließen, der jedoch über mehrere Jahre läuft. Bedeutet dies, dass ich in den Folgejahren keine Fördermittel dafür erhalten kann, da der Vertrag dann ja bei Antragstellung bereits besteht?
Für die erstmalige Förderung muss der Vertrag innerhalb des Bewilligungszeitraums und nicht vor dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags im Bundesamt geschlossen werden. Für die Folgejahre muss dann kein neuer Vertrag geschlossen werden, soweit der bestehende Vertrag, welcher Gegenstand des Erstantrags war, ununterbrochen bestanden hat und die Maßnahme ununterbrochen gefördert wurde.

Wann erfolgt die Auszahlung des Betrages der zu fördernden Maßnahmen?
Förderprogramm De-minimis:
Eine Auszahlung (bis höchstens zum bewilligten Zuwendungsbetrag) erfolgt: nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (1 Monat nach Zugang) -sowie-Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung hierzu ggf. angeforderter Belege Förderprogram Aus- und Weiterbildung
Bei Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt die Auszahlung der Fördermittel nach Durchführung der Maßnahmen und fristgerechter Vorlage des Verwendungsnachweises (31.03. des auf die Antragstellung folgenden Jahres) im Rahmen der zuvor bewilligten Mittel.
Bei der Ausbildungsförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen der zuvor bewilligten Mittel auf Antrag grundsätzlich in vier Teilbeträgen jeweils nach Vorlage der Zwischennachweise (I - III) sowie nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme durch die Vorlage des Verwendungsnachweises (Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung).
Die erste (Teil-)Zahlung ist frühestens nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit (in der Regel 3 Monate) und Vorlage des Zwischennachweises (I) möglich.

Wo erhalte ich Formulare bzw. Antragsunterlagen?
Diese Unterlagen können Sie über die Internetseiten des BAG herunterladen.
Hinweis: Bitte beachten Sie die dort genannten Antragsfristen.

Bis wann können Anträge auf "De-minimis"-Beihilfen gestellt werden?
Die Antragsfrist zur Förderperiode 2012 endet am 28.02.2012. (Die Antragsfrist zur Förderperiode 2011 ist zum 31.03.2011 abgelaufen.)

Was ist unter dem Begriff "Bewilligungszeitraum" zu verstehen?
Mit "Bewilligungszeitraum" ist der Zeitraum gemeint, in dem die bewilligte Maßnahme tatsächlich durchgeführt und beendet werden muss.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des -vollständigen- Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr und endet grundsätzlich mit Ablauf des jeweils zur Förderperiode gehörenden aktuellen Kalenderjahres. Der Bewilligungszeitraum kann (abhängig vom Antragseingang) frühestens ab 01.01. des Förderjahres beginnen.

Erhält das antragstellende Unternehmen eine Bestätigung über den Eingang des Förderantrages beim Bundesamt?
Eine Eingangsbestätigung erfolgt automatisch per Email, sofern im Förderantrag eine gültige Email-Adresse angegeben wurde. (Diese Eingangsbestätigung begründet jedoch noch keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung einer Zuwendung).

Meine Fahrzeuge sind (teilweise) mautbefreit. Hat dies zur Folge, dass diese Fahrzeuge bei der Ermittlung der maximalen Förderhöchstgrenze je Unternehmen nicht berücksichtigt werden können?
Nein, entscheidend ist bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrags die Anzahl der zum 30.09. (bis 2011: 31.10.) des dem Bewilligungszeitraums vorhergehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (ab 12 t zGG). Eine Förderung ist deshalb unabhängig davon möglich, ob der jeweilige Antragsteller im Einzelfall aufgrund eines Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Autobahnmautgesetz (ABMG) von der Mautentrichtung befreit ist. Ein unmittelbarer Bezug zwischen Förderung und Mautpflicht besteht nicht.

Nach dem Maßnahmenkatalog der Förderrichtlinie "De-minimis" sind lärm- bzw. geräuscharme sowie rollwiderstandsoptimierte Reifen förderfähig. Welche Anforderungen werden an diese Reifen konkret gestellt?
Die Anforderungen orientieren sich an der EG-Richtlinie (RL 2001/43) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage.

Ich habe bereits überobligatorische Wartungsverträge für meine Fahrzeuge sowie Verträge zur arbeitsmedizinischen Untersuchung meines Personals abgeschlossen. Sind diese Verträge förderfähig?
Grundsätzlich sind nur Maßnahmen förderfähig, mit denen vor Beginn des Bewilligungszeitraums und vor dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags beim Bundesamt noch nicht begonnen wurde, ansonsten ist eine Förderung ausgeschlossen. Sofern diese Verträge jedoch im Rahmen des Förderprogramms der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert wurden, ist eine Anschlussförderung zulässig, sofern die Maßnahme ununterbrochen gefördert wurde.

Ist es zulässig, die Zuwendungen auch für Ausrüstungen von Fahrzeugen zu nutzen, die nach dem Stichtag 30.09. (bis 2011: 31.10.) des Vorjahres erworben wurden?
Das ist grundsätzlich möglich, soweit die Verträge zum Kauf der Ausrüstungsgegenstände, der Lieferung oder Leistung erst nach Antragsstellung (und innerhalb des Bewilligungszeitraumes) geschlossen wurden und kostenmäßig abgegrenzt werden können.

Welcher Zeitpunkt ist in Bezug auf die Förderfähigkeit einer Maßnahme ausschlaggebend?
Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist (neben der grundsätzlich erforderlichen generellen Förderfähigkeit) der Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs beim Bundesamt für Güterverkehr sowie der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme. Maßnahmen dürfen erst im Bewilligungszeitraum durchgeführt werden, d.h. (abhängig v. Antragseingang) frühestens ab. 01. Januar des Förderjahres. Es kann also bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der Durchführung von Maßnahmen zwar grundsätzlich begonnen werden, ohne jedoch einen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung zu erlangen. Maßgeblich ist hier der Zuwendungsbescheid.

Welche Unterlagen sind zum Nachweis der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht) erforderlich?
Zum Nachweis werden folgende Unterlagen in Kopie anerkannt:Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) Fahrzeugaufstellung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers oder Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer oderAus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:das amtliche Kennzeichendas zulässige Gesamtgewicht (mindestens 12 t zGG)die Art des Fahrzeugs (keine Sonderfahrzeuge bzw. Arbeitsmaschinen)der Tag der Zulassungder FahrzeughalterBei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen soll der Nachweis -unter Berücksichtigung der oben genannnten Anforderungen- möglichst in Listenform erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde weitere -grundsätzlich geeignete- Unterlagen als Nachweis zulassen.
Die Fahrzeugnachweise sind wesentlicher Antragsbestandteil. Beim Fehlen oder Unvollständigkeit liegt insoweit kein Antrag vor. Fahrzeuge für die kein Nachweis vorgelegt wird, werden bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages nach Nummer 6.2 nicht berücksichtigt.

Quelle: Bundeamt für Güterverkehr, 2012